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Bullierte Regel 90 (BR)
Durch die Bulle "Solet annuere' bestätigte Papst Honorius III. am
29. November 1223 die endgültige Regel des heiligen Franziskus. Dabei
nahm er den vollständigen Text dieser Regel in sein Bestätigungsschreiben
hinein. Das Original dieses Schreibens wird im Sacro Convento zu Assisi
als kostbare Reliquie aufbewahrt. Ein zweiter authentischer Text, der aber
gegenüber dem Original einige Verschiedenheiten aufweist, 91 findet sich
im entsprechenden Registerband des Vatikanischen Archivs.
Die bullierte Regel ist kein Gesetz-Werk, sondern vielmehr ein geistliches
Dokument, ja eine Mahnrede des Heiligen an seine Brüder, damit sie dem
Leben nach dem Evangelium, das sie fest versprochen haben, treu bleiben
92.
[Honorius 93, Bischof, Diener der Diener Gottes, den geliebten Söhnen,
Bruder Franziskus und den anderen Brüdern vom Orden der Minderen Brüder,
Heil und Apostolischen Segen.
Der Apostolische Stuhl pflegt sich frommen Begehren zu neigen und
geziemenden Wünschen der Bittsteller wohlwollende Förderung zu erteilen.
Daher, im Herrn geliebte Söhne, haben Wir Uns euren frommen Bitten
geneigt und bestätigen euch kraft apostolischer Vollmacht die Regel eures
Ordens, die von Papst Innozenz, Unserem Vorgänger seligen Angedenkens,
gutgeheißen wurde und in vorliegendem Schreiben festgehalten ist, und
bekräftigen sie durch den Schutz gegenwärtigen Schreibens. Sie lautet
wie folgt:]
[l. Kapitel] 94
Im Namen des Herrn!
Es beginnt die Lebensweise der Minderen Brüder:
1 Regel und Leben der Minderen Brüder ist dieses, nämlich unseres Herrn
Jesu Christi heiliges Evangelium zu beobachten durch ein Leben in
Gehorsam, ohne Eigentum und in Keuschheit.
2 Bruder Franziskus verspricht Gehorsam und Ehrerbietung dem Herrn Papst
Honorius und seinen rechtmäßigen Nachfolgern sowie der Römischen
Kirche.
3 Und die anderen Brüder sollen verpflichtet sein, dem Bruder Franziskus
und dessen Nachfolgern zu gehorchen.
[2. Kapitel]
Von denen, die dieses Leben annehmen wollen
und wie sie aufgenommen werden sollen
1 Die etwa dieses Leben annehmen wollen und zu unseren Brüdern kommen,
sollen von ihnen zu ihren Provinzialministern geschickt werden; diesen
allein und sonst niemand sei die Befugnis zugestanden, Brüder
aufzunehmen.
2 Die Minister aber sollen sie sorgfältig über den katholischen Glauben
und die Sakramente der Kirche prüfen.
3 Und wenn sie dies alles glauben und es treu bekennen und bis ans Ende
unverbrüchlich daran festhalten wollen;
4 und wenn sie keine Ehefrauen haben oder ihre Frauen - falls sie eine
haben - auch schon in ein Kloster eingetreten sind oder ihnen nach
Ablegung des Gelübdes der Enthaltsamkeit mit Ermächtigung des Diözesanbischofs
Erlaubnis gegeben haben; und wenn ihre Frauen solchen Alters sind, daß
kein Argwohn über sie entstehen kann,
5 dann sollen sie [die Minister] ihnen das Wort des heiligen Evangeliums
(vgl. Mt 19,21 par.) sagen, daß sie hingehen und all das Ihrige verkaufen
und Sorge tragen, es unter die Armen zu verteilen.
6 Wenn sie das nicht tun können, genügt ihnen der gute Wille.
7 Und die Brüder und ihre Minister sollen sich hüten, sich um deren
zeitliche Habe zu kümmern, damit sie unbehindert mit ihrer Habe tun können,
was der Herr ihnen eingeben mag.
8 Wenn jedoch um Rat ersucht wird, soll es den Ministern erlaubt sein, sie
an gottesfürchtige Leute zu verweisen, nach deren Rat ihre Güter an die
Armen verteilt werden mögen.
9 Hernach sollen sie ihnen die Kleidung für die Probezeit gewähren, nämlich
zwei Habite ohne Kapuze und einen Gürtelstrick und Hosen und einen
Kaparon 95 bis zum Gürtel,
10 falls nicht den erwähnten Ministern einmal etwas anderes vor Gott
entsprechend scheinen sollte.
11 Ist aber das Probejahr beendet, sollen sie zum Gehorsam angenommen
werden, indem sie versprechen, dieses Leben und diese Regel immer zu
befolgen.
12 Und gemäß der Anordnung des Herrn Papstes 96 soll ihnen unter keinen
Umständen erlaubt sein, aus diesem Orden auszutreten,
13 weil nach dem heiligen Evangelium "niemand, der die Hand an den
Pflug legt und rückwärts schaut, zum Reiche Gottes tauglich ist"
(Lk 9,62).
14 Und jene, die den Gehorsam schon versprochen haben, sollen einen Habit
mit Kapuze und, falls sie ihn haben wollen, einen anderen ohne Kapuze
haben.
15 Und die durch Not gezwungen sind, können Schuhwerk tragen.
16 Und alle Brüder sollen geringwertige Kleidung tragen und sollen sie
mit grobem Tuch und anderen Tuchstücken verstärken 97 können mit Gottes
Segen.
17 Ich warne und ermahne sie, jene Leute nicht zu verachten, noch zu
verurteilen, die sie weiche und farbenfrohe Kleider tragen (vgl. Mt 11,8)
und sich auserlesener Speisen und Getränke bedienen sehen, sondern
vielmehr soll jeder sich selbst verurteilen und verachten.
[3. Kapitel]
Vom Göttlichen Offizium und vom Fasten und
wie die Brüder durch die Welt ziehen sollen
1 Die Kleriker 98 sollen das Göttliche Offizium 99 nach der Anordnung der
heiligen Kirche von Rom verrichten, den Psalter ausgenommen;
2 darum dürfen sie Breviere haben. /
3 Die Laien aber sollen vierundzwanzig Vaterunser beten für die Matutin,
für die Laudes fünf, für Prim, Terz, Sext, Non, für jede dieser Horen
sieben, für die Vesper aber zwölf, für die Komplet sieben;
4 und sie sollen für die Verstorbenen beten.
5 Und sie sollen fasten vom Feste Allerheiligen bis zur Geburt des Herrn.
6 Die heilige vierzigtägige Fastenzeit aber, die von Epiphanie an ohne
Unterbrechung 100 vierzig Tage dauert und die der Herr durch sein heiliges
Fasten geweiht hat (vgl. Mt 4,2), die sie freiwillig fasten, sollen vom
Herrn gesegnet sein; und die nicht wollen, sollen nicht verpflichtet sein.
7 Die andere Fastenzeit aber bis zur Auferstehung des Herrn sollen sie
halten.
8 Zu anderen Zeiten aber sollen sie nicht zum Fasten gehalten sein, außer
am Freitag.
9 Jedoch zur Zeit offensichtlicher Not sollen die Brüder zu leiblichem
Fasten nicht gehalten sein.
10 Ich rate aber meinen Brüdern, warne und ermahne sie im Herrn Jesus
Christus, sie sollen, wenn sie durch die Welt gehen, nicht streiten, noch
sich in Wortgezänk einlassen (vgl. 2 Tim 2, 14), noch andere richten.
11 Vielmehr sollen sie milde, friedfertig und bescheiden, sanftmütig und
demütig sein und anständig reden mit allen, wie es sich gehört.
12 Und sie dürfen nicht reiten, falls sie nicht durch offenbare Not oder
Schwäche 101 gezwungen werden.
13 Kommen sie in ein Haus, sollen sie zuerst sagen: "Friede diesem
Hause" (vgl. Lk 10,5).
14 Und nach dem heiligen Evangelium soll es erlaubt sein, von allen
Speisen zu essen, die ihnen vorgesetzt werden (vgl. Lk 10, 8).
[4. Kapitel]
Daß die Brüder kein Geld annehmen sollen
1 Ich gebiete allen Brüdern streng, auf keine Weise Münzen 102 oder Geld
anzunehmen, weder selbst noch durch eine Mittelsperson.
2 Doch für die Bedürfnisse der Kranken und die Bekleidung der anderen Brüder
sollen einzig die Minister und Kustoden mit Hilfe geistlicher Freunde
gewissenhaft Sorge tragen nach Maßgabe der Orte und Zeiten und kalten
Gegenden, wie sie sehen werden, daß es der Not abhelfe;
3 immer aber mit dem Vorbehalt, daß sie, wie gesagt, nicht Münzen oder
Geld annehmen.
[5. Kapitel]
Von der Art zu arbeiten
1 Jene Brüder, denen der Herr die Gnade zu arbeiten gegeben hat, sollen
in Treue und Hingabe arbeiten, /
2 so zwar, daß sie den Müßiggang, welcher der Seele feind ist,
ausschließen, aber den Geist des heiligen Gebetes und der Hingabe nicht
auslöschen, dem das übrige Zeitliche dienen muß.
3 Was aber den Lohn der Arbeit angeht, so mögen sie für sich und ihre Brüder
das Nötige zum leiblichen Unterhalt annehmen, außer Münzen oder Geld;
4 und das demütig, wie es Knechten Gottes und Anhängern der heiligsten
Armut geziemt.
[6. Kapitel]
Daß die Brüder nichts als ihr Eigentum erwerben dürfen,
sowie vom Bitten um Almosen und von den kranken Brüdern
1 Die Brüder sollen sich nichts aneignen, weder Haus noch Ort noch
irgendeine Sache.
2 Und gleichwie Pilger und Fremdlinge (vgl. 1 Petr 2,11) in dieser Welt,
die dem Herrn in Armut und Demut dienen, mögen sie voll Vertrauen um
Almosen gehen-,
3 und sie dürfen sich nicht schämen, weil der Herr sich für uns in
dieser Welt arm gemacht hat (vgl. 2 Kor 8,9).
4 Dies ist jene Erhabenheit der höchsten Armut, die euch, meine
geliebtesten Brüder, zu Erben und Königen des Himmelreiches eingesetzt,
an Hab und Gut arm gemacht, durch Tugenden geadelt hat (vgl. Jak 2,5).
5 Diese soll euer Anteil sein, der hinfährt in das Land der Lebenden
(vgl.Ps 141,6).
6 Dieser hanget, geliebteste Brüder, ganz und gar an und trachtet um des
Namens unseres Herrn Jesu Christi willen auf immer unter dem Himmel nichts
anderes zu haben.
7 Und wo immer die Brüder sind und sich treffen, sollen sie sich einander
als Hausgenossen erzeigen.
8 Und vertrauensvoll soll einer dem anderen seine Not offenbaren; denn
wenn schon eine Mutter ihren leiblichen Sohn nährt und liebt (vgl. 1
Thess 2,7), um wieviel sorgfältiger muß einer seinen geistlichen Bruder
lieben und nähren?
9 Und wenn einer von ihnen schwer krank werden sollte 103, dann müssen
die anderen Brüder ihm so dienen, wie sie selbst bedient sein wollten
(vgl. Mt 7,12).
[7. Kapitel]
Von der Buße, die sündigen Brüdern auferlegt werden soll
1 Wenn Brüder auf Anreiz des bösen Feindes tödlich sündigen und es
sich um solche Sünden handelt, für die unter den Brüdern verordnet sein
wird, daß man sich allein an die Provinzialminister wende, sollen diese
Brüder sich an sie wenden, sobald sie können, ohne Verzug.
2 Die Minister selbst aber, wenn sie Priester sind, sollen ihnen mit
Erbarmen eine Buße auferlegen; wenn sie aber nicht Priester sind, sollen
sie die Buße durch andere Priester des Ordens auferlegen lassen, wie es
ihnen vor Gott am besten scheinen wird.
3 Und sie müssen sich hüten, wegen der Sünde, die jemand begangen hat,
zornig und verwirrt zu werden; denn Zorn und Verwirrung verhindern in
ihnen selbst und in den anderen die Liebe.
[8. Kapitel]
Von der Wahl des Generalministers dieser Brüderschaft
und vom Pfingstkapitel
1 Alle Brüder sollen gehalten sein, immer einen von den Brüdern dieses
Ordens als Generalminister und Diener der gesamten Brüderschaft zu haben,
und sollen streng gehalten sein, ihm zu gehorchen.
2 Tritt er ab, so geschehe die Wahl des Nachfolgers von den
Provinzialministern und Kustoden auf dem Pfingstkapitel, zu dem die
Provinzialminister gehalten sein sollen, stets zusammenzukommen, wo immer
der Generalminister wird festgelegt haben;
3 und das einmal in drei Jahren oder zu einem anderen, späteren oder früheren
Zeitpunkt, so wie es der genannte Minister wird verordnet haben.
4 Und sollte jemals der Gesamtheit der Provinzialminister und Kustoden
offenbar werden, der erwähnte Minister sei zum Dienst und gemeinsamen
Wohl der Brüder unzureichend, sollen die genannten Brüder, denen die
Wahl zusteht, gehalten sein, sich im Namen des Herrn einen anderen zum
Oberen zu wählen.
5 Nach dem Pfingstkapitel aber können die einzelnen Minister und
Kustoden, wenn wie wollen und es für nützlich erachten, noch im gleichen
Jahre ihre Brüder in ihren Kustodien einmal zum Kapitel zusammenrufen.
[9. Kapitel]
Von den Predigern
1 Die Brüder sollen im Bistum eines Bischofs nicht predigen, wenn es
ihnen von diesem untersagt worden ist.
2 Und auf keine Weise getraue sich irgendein Bruder, dem Volke zu
predigen, er sei denn vom Generalminister dieser Brüderschaft geprüft
und bestätigt und es sei ihm von diesem das Predigtamt gestattet worden.
3 Ich warne auch und ermahne diese Brüder, daß sie in der Predigt, die
sie halten, wohlbedacht und lauter reden sollen (vgl. Ps 11,7, 17,31) zum
Nutzen und zur Erbauung des Volkes, /
4 indem sie zu ihnen sprechen von den Lastern und Tugenden 104, von der
Strafe und Herrlichkeit mit Kürze der Rede, weil der Herr auf Erden sein
Wort kurz gefaßt hat (vgl. Röm 9,28).
[10. Kapitel]
Von der Ermahnung und Zurechtweisung der Brüder
1 Die Brüder, die Minister und Diener der anderen Brüder sind, sollen
ihre Brüder aufsuchen und ermahnen und sie in Demut und Liebe
zurechtweisen, ohne ihnen etwas zu befehlen, was gegen ihre Seele und
unsere Regel wäre.
2 Die Brüder aber, die Untergebene sind, sollen beherzigen, daß sie um
Gottes willen dem eigenen Willen entsagt haben.
3 Daher gebiete ich ihnen streng, daß sie ihren Ministern in allem
gehorchen, was sie zu halten dem Herrn versprochen haben und was nicht
ihrer Seele und unserer Regel zuwider ist.
4 Und wo immer Brüder sind, die wüßten und erkannten, daß sie die
Regel nicht geistlich beobachten können 105, sollen und können sie zu
ihren Ministern Zuflucht nehmen.
5 Die Minister aber sollen sie liebevoll und gütig aufnehmen und ihnen
mit so großer Herzlichkeit 106 begegnen, daß sie mit ihnen reden und tun
können wie Herren mit ihren Knechten.
6 Denn so soll es sein, daß die Minister die Knechte aller Brüder sind.
7 Ich warne aber und ermahne im Herrn Jesus Christus, daß die Brüder
sich hüten mögen vor allem Stolz, eitler Ruhmsucht, Neid, Habsucht (vgl.
Lk 12,15), der Sorge und dem geschäftigen Treiben dieser Welt (vgl. Mt
13, 22), vor Ehrabschneiden und Murren; und die von den Wissenschaften
keine Kenntnis haben, sollen nicht danach trachten, Wissenschaften zu
erlernen.
8 Sie sollen vielmehr darauf achten, daß sie über alles verlangen müssen,
zu haben den Geist des Herrn und sein heiliges Wirken, /
9 immer zu Gott zu beten mit reinem Herzen, Demut zu haben, Geduld in
Verfolgung und Schwäche 107 und jene zu lieben, die uns verfolgen und
tadeln und beschuldigen, /
10 denn der Herr sagt: "Liebet eure Feinde und betet für jene,
welche euch verfolgen und verleumden" (vgl. Mt 5,44). "Selig,
die Verfolgung leiden um der Gerechtigkeit willen, denn ihrer ist das
Himmelreich" (Mt 5, 10).
11 "Wer aber ausharrt bis ans Ende, der wird gerettet werden"
(Mt 10, 22).
[11. Kapitel]
Daß die Brüder die Klöster der Nonnen nicht betreten sollen
1 Ich befehle streng allen Brüdern, keine Verdacht erregenden Beziehungen
oder Beratungen mit Frauen zu haben und die Klöster der Nonnen nicht zu
betreten,
2 jene Brüder ausgenommen, denen vom Apostolischen Stuhl eine besondere
Erlaubnis erteilt worden ist.
3 Weder sollen sie eine Patenstelle bei Männern oder Frauen übernehmen,
noch entstehe bei solcher Gelegenheit unter den Brüdern oder durch die Brüder
ein Ärgernis.
[12. Kapitel]
Von denen, die unter die Sarazenen
und andere Ungläubige gehen
1 Alle Brüder, die auf göttliche Eingebung hin unter die Sarazenen oder
andere Ungläubige gehen wollen, sollen dazu von ihren Provinzialministern
die Erlaubnis erbitten.
2 Die Minister aber sollen nur denen die Erlaubnis zu gehen erteilen, die
sie tauglich finden, geschickt zu werden.
3 Außerdem befehle ich den Ministern im Gehorsam, vom Herrn Papst einen
aus den Kardinälen der heiligen Römischen Kirche zu erbitten, der diese
Brüderschaft lenke, in Schutz und in Zucht nehme, /
4 auf daß wir, allezeit den Füßen dieser heiligen Kirche untertan und
unterworfen, feststehend im katholischen Glauben (vgl. Kol 1,23), die
Armut und Demut und das heilige Evangelium unseres Herrn Jesus Christus
beobachten, was wir fest versprochen haben 108.
[Keinem Menschen soll es nun gestattet sein, dieses Unser Bestätigungsschreiben
anzufechten oder mit leichtfertigem Unterfangen dagegen anzukämpfen.
Sollte aber jemand sich herausnehmen, dies zu versuchen, so wisse er, daß
der sich die Ungnade des allmächtigen Gottes und seiner heiligen Apostel
Petrus und Paulus zuziehen wird. Gegeben im Lateran am 29. November im 8.
Jahre Unseres Pontifikates 109.]
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